• Wann kann ein Gutachterverfahren n i c h t durchgeführt werden?

    • wenn der beschuldigte Arzt / das Krankenhaus nicht in Bayern ansässig ist. Zuständig ist in diesem Fall die Ärztekammer des betroffenen Bundeslandes
    • wenn der vermutete Behandlungsfehler länger als 5 Jahre zurückliegt. Eine ausreichende Sachaufklärung ist mit den Mitteln der Gutachterstelle dann kaum noch möglich
    • wenn wegen des vermuteten Behandlungsfehlers bereits Strafanzeige erstattet wurde oder ein Gerichtsverfahren läuft bzw. gelaufen ist.
    • wenn nach Art, Dauer und Auswirkungen nur geringfügige Beeinträchtigungen vorhanden oder zu erwarten sind (§4 I 4 VO)
  • Wie läuft das Gutachterverfahren dann weiter?

    • durch die Gutachterstelle werden die benötigten Behandlungsunterlagen des beschuldigten Arztes / Krankenhauses beigezogen und, sofern für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, weitere Unterlagen von vor- und nachbehandelnden Ärzten.
    • sind alle Unterlagen komplett, wird von der Gutachterstelle ein sogenannter Gutachtenauftrag formuliert, der allen Beteiligten zur Kenntnisnahme zugesandt wird und dessen Fragen vom Gutachter beantwortet werden. Die Gutachterstelle benennt einen auf dem medizinischen Fachgebiet bzw. in dem Spezialgebiet kompetenten und erfahrenen Arzt.
    • die gesammelten Behandlungsunterlagen werden an den Gutachter übersandt. Sobald dann das Gutachten vorliegt, wird es wiederum den Beteiligten mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zur Kenntnis übersandt .
    • auf Grundlage des Gutachtens wird dann von der Gutachterstelle ein sogenanntes Votum abgegeben, das den behaupteten Behandlungsfehler bejaht oder verneint.
  • Was ist nötig, um das Verfahren durchzuführen?

    • Die Ärzte oder Krankenhäuser müssen sich im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesärztekammer befinden
    • es muss die Zustimmung des beschuldigten Arztes vorliegen, diese wird durch die Gutachterstelle eingeholt
    • es muss die Zustimmung der Haftpflichtversicherung des beschuldigten Arztes vorliegen, diese wird durch die Gutachtenstelle eingeholt. Die Haftpflichtversicherung übernimmt bei Zustimmung regelmäßig die Kosten des Gutachtens

    Werden diese Zustimmungen nicht erteilt, kann ein Gutachterverfahren nicht durchgeführt werden.

  • Wie wird ein Verfahren eingeleitet?

    Ein Gutachterverfahren kann von Ihnen als betroffener Patient eingeleitet werden, indem Sie den „Fragebogens für Antragsteller“ direkt an die Gutachterstelle übersenden.

    Diesen Fragebogen können Sie bei uns anfordern oder hier (Fragebogen für Antragsteller) herunterladen.

    Bitte füllen Sie den Fragebogen vollständig und gut leserlich aus.

    Die Gutachterstelle benötigt ferner die persönlich unterschriebene Entbindung von der Schweigepflicht im Original, die als Vordruck dem Fragebogen beigefügt ist. Ohne diese Entbindung von der Schweigepflicht kann die Gutachterstelle nicht für Sie tätig werden.

    Einen Antrag auf Begutachtung einer Behandlung können auch ein Arzt oder ein Krankenhaus stellen. Es gelten die gleichen Kriterien der Antragsannahme oder –ablehnung wie für Sie als Patient.
  • Was gibt es noch zum Gutachterverfahren zu sagen?

    • das Gutachterverfahren dauert in der Regel mind. 18 Monate
    • es entstehen für den Patienten keine Kosten außer seinen Post- und ggf. Telefongebühren
    • es ist für den Patienten nicht erforderlich, aber möglich,  einen Rechtsanwalt mit der Beantragung oder Durchführung des Verfahrens zu beauftragen
    • das Gutachten kann dazu dienen, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen
  • Was kann die Gutachterstelle n i c h t?

    • es können keine bereits anderweitig erstellten Gutachten überprüft werden
    • es können keine EURO-Beträge über die Höhe eines zu zahlenden / fordernden Schmerzensgeldes genannt werden
    • es können keine Arztrechnungen / Liquidationen auf ihre Richtigkeit geprüft werden
    • nicht dokumentierte Aufklärungen können nicht beurteilt werden
  • Wie ist der Ablauf bei einem vermutetem ärztlichen Behandlungsfehler (Gutachterverfahren)?

    Vermuten Sie als Patient, dass ein Sie behandelnder Arzt oder das Krankenhaus bei der Behandlung einen Fehler gemacht hat, so besteht die Möglichkeit, diese Behandlung durch die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der BLÄK überprüfen zu lassen. Die Gutachterstelle beauftragt einen auf dem medizinischen Fachgebiet bzw. in dem Spezialgebiet kompetenten und erfahrenen Arzt. Die Überprüfung der Behandlung erfolgt dadurch, dass auf Grundlage der Behandlungsunterlagen (Röntgenbilder, Operationsberichte etc. ) sowie weiterer ärztlicher Unterlagen, die in Zusammenhang zu dem beanstandeten Vorgang / Krankheit stehen, von der Gutachterstelle ein Gutachten in Auftrag gegeben wird. Auf Grundlage dieses Gutachtens – in manchen Fällen auch mehrerer Gutachten – wird von der Gutachterstelle eine Stellungnahme abgegeben, die das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers entweder bejaht oder verneint. Damit ist die Tätigkeit der Gutachterstelle beendet / sind die Möglichkeiten der Gutachterstelle erschöpft.
  • Wann kann ein Verfahren eingeleitet werden?

    • der beschuldigte Arzt / das Krankenhaus muss in Bayern tätig sein
    • der vermutete Behandlungsfehler sollte nicht länger als 5 Jahre zurückliegen
    • es muss sich um einen ärztlichen Behandlungsfehler handeln. Behandlungen durch z.B. einen selbständigen Krankengymnasten, einen Heilpraktiker oder ähnliche, nichtärztliche Behandlungen können nicht begutachtet werden
  • Was gibt es im Zusammenhang mit der Schweigepflichtentbindung zu beachten?

    Die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen benötigt für die beantragte Begutachtung ihre Be­handlungs­unterlagen. Sie bilden die Grundlage für unsere Begutachtung. Um diese an­fordern zu können, ist es notwendig, dass die Ärzte, die Sie im Zusammenhang mit der beanstandeten Behandlung behandelt haben, bzw. sonstige Einrichtungen, die für die Begutachtung wichtige Unterlagen aufbewahren, gegenüber der Gutachterstelle von der „ärztlichen“ Schweigepflicht entbunden werden.

    Dem Antrag auf Einleitung eines Gutachtenverfahrens liegt eine solche für Sie vorformulierte Schweigepflichts­entbindungserklärung bei. Dies soll Sie davon entlasten, selbst eine Schweigepflichtentbindungserklärung formulieren zu müssen. Aufgrund dieser Schweigepflichts­entbindungs­erklärung werden alle Krankenhäuser, das Pflegepersonal und alle Ärzte, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Erkrankung untersucht oder behandelt haben bzw. noch behandeln, von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

    Wenn Sie dies für erforderlich halten, haben Sie grundsätzlich auch die Möglichkeit, der Gut­achterstelle eine selbst verfasste Schweigepflichtsentbindungs­erklärung zukommen zu lassen, in der Sie die Namen derjenigen Ärzte oder Einrichtungen einzeln aufführen, die Sie von der Schweigepflicht entbinden wollen. Der Nachteil ist, dass wir Sie gegebenenfalls nochmals um weitere Schweigepflichtentbindungserklärungen bitten müssen, wenn wir erkennen, dass wir weitere Unterlagen von Ärzten benötigen, die Sie noch nicht von der Schweigepflicht entbunden haben. Dies bedeutet zusätzlichen Verwaltungsaufwand und auch eine Verzögerung des Verfahrens.

    Nach unserer Verfahrensordnung ist die Gutachterstelle verpflichtet, den Sachverhalt, soweit es ihr möglich ist, aufzuklären. Wir können aber nur dann eine objektive und neutrale Begutachtung vornehmen, wenn wir alle Behandlungsunterlagen und Dokumente erhalten, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Können wir nicht alle Unterlagen anfordern, weil uns zum Beispiel eine Schweigepflichtsentbindungserklärung nicht erteilt wird, kann dies zur Beendigung des Verfahrens führen. Die Schweigepflichts­entbindungs­erklärung kann von Ihnen auch jederzeit widerrufen werden. Gegebenenfalls führt dies jedoch aus den gleichen Gründen ebenfalls zur Beendigung des Verfahrens.

  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich über einen Arzt beschweren möchte?

    Neben oder anstatt eines Antrages bei der Gutachterstelle können Patienten bei dem örtlich zuständigen Ärztlichen Kreisverband ein sog. Vermittlungsverfahren (Art. 37 Heilberufekammergesetz) beantragen. Wie auch das Gutachterverfahren ist die Teil­nahme an diesem Verfahren freiwillig. Ein derartiges Vermittlungsverfahren ist bei jeglicher Art von Streitigkeiten möglich.

    Wenn ein Arzt sich „unärztlich“ verhalten hat, weil z.B. die medizinische Behandlung nicht unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, sich schriftlich an den örtlich zuständigen Ärztlichen Bezirksverband oder aber an die Bayerischen Landesärzte­kammer wenden. Der Ärztliche Bezirksverband kann, wenn sich diese Verstöße gegen das ärztliches Standesrecht nachweisen lassen, eine Sanktion gegen den Arzt verhängen.

    Falls Sie entsprechende Schritte einleiten möchten, wenden Sie sich bitte an die
    Bayerische Landesärztekammer, Mühlbaurstr. 16, 81677 München. Sofern Sie bereits ein Gutachterverfahren eingeleitet haben oder einleiten werden, teilen Sie dies bitte der Bayerischen Landesärztekammer in diesem Zusammenhang mit.

Kontakt

Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen
bei der Bayerischen Landesärztekammer

Mühlbaurstr.16
D-81677 München
 Tel.: + 49 89 3090483-0
 Fax: + 49 89 3090483-728
 gutachterstelle@blaek.de

E-MAILS an die Gutachterstelle
Wir bitten zu beachten, dass Anfragen per E-Mail nur beantwortet werden können, wenn in der E-Mail die vollständige Postanschrift sowie eine erreichbare Telefon-/
Faxnummer angegeben wird!