Was gibt es im Zusammenhang mit der Schweigepflichtentbindung zu beachten?
Die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen benötigt für die beantragte Begutachtung ihre Behandlungsunterlagen. Sie bilden die Grundlage für unsere Begutachtung. Um diese anfordern zu können, ist es notwendig, dass die Ärzte, die Sie im Zusammenhang mit der beanstandeten Behandlung behandelt haben, bzw. sonstige Einrichtungen, die für die Begutachtung wichtige Unterlagen aufbewahren, gegenüber der Gutachterstelle von der „ärztlichen“ Schweigepflicht entbunden werden.
Dem Antrag auf Einleitung eines Gutachtenverfahrens liegt eine solche für Sie vorformulierte Schweigepflichtsentbindungserklärung bei. Dies soll Sie davon entlasten, selbst eine Schweigepflichtentbindungserklärung formulieren zu müssen. Aufgrund dieser Schweigepflichtsentbindungserklärung werden alle Krankenhäuser, das Pflegepersonal und alle Ärzte, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Erkrankung untersucht oder behandelt haben bzw. noch behandeln, von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.
Wenn Sie dies für erforderlich halten, haben Sie grundsätzlich auch die Möglichkeit, der Gutachterstelle eine selbst verfasste Schweigepflichtsentbindungserklärung zukommen zu lassen, in der Sie die Namen derjenigen Ärzte oder Einrichtungen einzeln aufführen, die Sie von der Schweigepflicht entbinden wollen. Der Nachteil ist, dass wir Sie gegebenenfalls nochmals um weitere Schweigepflichtentbindungserklärungen bitten müssen, wenn wir erkennen, dass wir weitere Unterlagen von Ärzten benötigen, die Sie noch nicht von der Schweigepflicht entbunden haben. Dies bedeutet zusätzlichen Verwaltungsaufwand und auch eine Verzögerung des Verfahrens.
Nach unserer Verfahrensordnung ist die Gutachterstelle verpflichtet, den Sachverhalt, soweit es ihr möglich ist, aufzuklären. Wir können aber nur dann eine objektive und neutrale Begutachtung vornehmen, wenn wir alle Behandlungsunterlagen und Dokumente erhalten, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Können wir nicht alle Unterlagen anfordern, weil uns zum Beispiel eine Schweigepflichtsentbindungserklärung nicht erteilt wird, kann dies zur Beendigung des Verfahrens führen. Die Schweigepflichtsentbindungserklärung kann von Ihnen auch jederzeit widerrufen werden. Gegebenenfalls führt dies jedoch aus den gleichen Gründen ebenfalls zur Beendigung des Verfahrens.